Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018

BauO NRW 2018

§ 68 Bautechnische Nachweise

Stand: 02.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/68#abs-1 (1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Wärme- und Schallschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 87 Absatz 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 4 anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/68#abs-2 (2) Vor Erteilung der Baugenehmigung sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei Kleingaragen ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ausreichend. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Sonderbauten sind, sowie bei Mittelgaragen ist die Bescheinigung nach Satz 1 durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz auszustellen. Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde Erklärungen dieser sachverständigen Personen in Textform vorzulegen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden. Bei Sonderbauten und Großgaragen bedient sich die Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung der Anforderungen an den Brandschutz einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz, es sei denn, sie prüft den Brandschutz in vertretbarer Zeit selbst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/68#abs-3 (3) Standsicherheitsnachweise werden von berechtigten Personen nach § 54 Absatz 4 erstellt. Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises ist durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit zu bescheinigen. Der geprüfte Standsicherheitsnachweis und die Bescheinigung sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde Erklärungen der Prüfsachverständigen in Textform vorzulegen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden. Einer Prüfung oder Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises bedarf es nicht für

1.verfahrensfreie Vorhaben, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist,

2.Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

3. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist, und

4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m².

Wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft, sind spätestens bei der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde der Standsicherheitsnachweis sowie eine Erklärung einer berechtigten Person nach § 54 Absatz 4 in Textform, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden, einzureichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/68#abs-4 (4) Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 87 Absatz 2 über die Aufstellung oder Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes einschließlich Erklärungen dieser sachverständigen Personen in Textform einzureichen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden. Satz 1 gilt nicht für die Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/68#abs-5 (5) Einer Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit § 6 bedarf es durch die Bauaufsichtsbehörde nicht, wenn eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung die Übereinstimmung auf Grundlage eines Amtlichen Lageplans bescheinigt hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/68#abs-6 (6) Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen, eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 69 als eingehalten und werden nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft. Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem Prüfamt allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht. Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 67 § 69